In Deutschland ( und vielen anderen Ländern ) gibt es eine sogenannte '' Flugplatzpflicht '' .
Dies bedeutet : Bis auf wenige exakt definierte Ausnahmen (z.B. aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben ) darf ausschliesslich von / auf genehmigten Flugplätzen gestartet / gelandet werden .
Für einen Hubschrauberflugplatz ist zusätzlich zur Baugenehmigung eine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich .
Dieses Verfahren dauert erfahrungsgemäss ein bis zwei Jahre einschliesslich der flugbetrieblichen Planung .
Es wird die erforderliche Grösse der Landefläche ( abhängig vom regelmässig anfliegenden Helikoptertyp ) und die Lage auf dem Grundstück bzw. dem Gebäude ( abhängig von der lokalen Hindernissituation , flugbetrieblichen Aspekten , Vorschriften und vorherrschenden Wetterbedingungen ) festgelegt .
Im Zuge des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird auch die Umweltverträglichkeit , besonders der Schallschutz , beurteilt.
Die Errichtung eines geplanten Hubschrauberlandeplatzes ist von vielen Faktoren abhängig .
Um Planungssicherheit zu erreichen sollte die luftverkehrsrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Heliportprojekts in einem sehr frühen Planungsstadium ( im Rahmen einer Zielplanung / eines Masterplans ) untersucht werden .
Erst nach einer umfassenden Standortanalyse / Machbarkeitsstudie , die besonders auf Flugsicherheitsaspekte und Hindernisfreiheit eingeht , sollte die endgültige Position und Konstruktionsart eines Hubschrauberflugplatzes festgelegt werden .
Die europ. Flugbetriebsvorschrift JAR-OPS-3
und die intl. Richtlinie ICAO Annex 14
sind unter anderem geschaffen worden , um die Sicherheit für die Bevölkerung und Hubschrauberbesatzungen bei An- und Abflügen auf Klinik-Landeplätze zu erhöhen .
Danach sind Landeplätze so zu bauen , dass Flugverfahren nach CAT A für mehrmotorige Helikopter der Flugleistungsklasse 1 möglich sind .
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